Das Verfahren zur Prüfung der Verleihung des Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland an Bürgerinnen und Bürger des Kreises Coesfeld führt die Bezirksregierung Münster durch.

Die Verleihung des Verdienstordens kann jedermann anregen. Die Anregung kann auch über die Stadtverwaltung an die Bezirksregierung Münster übermittelt werden. Die Anregung kann formlos eingereicht werden, sollte aber in der Vorschlagsbegründung die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland konkret mit Zeitdauer und Aufwand darlegen.

Ist das Prüfungsverfahren durch die Bezirksregierung erfolgreich, verleiht der Landrat des Kreises Coesfeld gemeinsam mit dem Bürgermeister die Auszeichnung in den Räumen des Rathauses an die zu ehrende Person. Die nähere Ausgestaltung der Verleihungsfreier (Einladung, Rahmen, Presseinformation) spricht die Stadtverwaltung im Einzelnen mit dem Betroffenen ab.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen "für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten", darüber hinaus aber auch für alle "besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland". Besondere Verdienste können durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird.

Der Verdienstorden wird in den Ordensstufen "Verdienstmedaille", "Verdienstkreuz am Bande", "Verdienstkreuz 1. Klasse", "das Große Verdienstkreuz", "das Große Verdienstkreuz mit Stern", "das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband", "das Großkreuz" und die Sonderstufe des Großkreuzes, das ausschließlich Staatsoberhäuptern vorbehalten ist, verliehen.

Neben den Anregungen zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland bearbeitet die Bezirksregierung Münster auch die Anregungen zur Verleihung des Verdienstordens des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Landesauszeichnung wurde als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Nordrhein-Westfalen gestiftet und wird durch den jeweiligen Minsiterpräsidenten verliehen.

 

Rechtsgrundlagen