Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich. 

Termin vereinbaren

Voraussetzungen

  • es muss sich um einen ambulanten sozialen Dienst handeln,
  • bei juristischen Personen müssen die Fahrzeuge auf den Betrieb angemeldet sein,
  • bei nichtjuristischen Personen müssen die Fahrzeuge auf die nichtjuristische Person zugelassen sein,
  • das Kfz muss mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein,
  • bei Hebammen ist die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes über die Zulassung als Hebamme vorzulegen. Sollte das Kfz keine feste Aufschrift aufweisen, muss das Fahrzeug im Einsatz eindeutig als Hebammenfahrzeug erkennbar sein (z. B. mittels Magnetschild),
  • eine Verlängerung der Parkausweise ist frühestens vierzehn Tage vor Ablauf der Gültigkeit zulässig und wird gegen Aushändigung des "alten" Parkausweises sofort ausgehändigt.

Unterlagen

  • gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis über die Gewerbeausübung (Gewerbeanmeldung o. ä.)
  • bei Hebammen eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes über die Zulassung als Hebamme
  • alter Parkausweis (bei Verlängerung)

Rechtsgrundlagen

  • § 46 StVO sowie Erlass II B3 - 78-12/2 (Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbetriebe und soziale Dienste) des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Besonderheiten

  • es ist möglich bis zu maximal fünf Kennzeichen für weitere betriebseigene Fahrzeuge auf den Ausweis eintragen zu lassen,
  • sollte ein Betriebsfahrzeug während der Gültigkeitsdauer erneuert werden, können Sie ohne Gebühr das neue Kennzeichen bei der zuständigen Organisation ändern lassen,
  • der Ausweis ist im Original nur in einem Fahrzeug auszulegen,
  • die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr,
  • der Parkausweis ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für den Einsatz in mehreren Fahrzeugen zu kopieren. Da in den Fahrzeugen Originale ausgelegt werden müssen, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Parkausweise für soziale Dienste/Hebammen,
  • der Parkausweis darf nur für die angegebenen Kennzeichen verwendet werden,
  • es entsteht kein Anspruch auf einen Stellplatz,
  • der Parkausweis berechtigt nicht zum Parken im Bereich der Dienst bzw. Geschäftsstelle,
  • die Ausnahmegenehmigungen gelten für jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang. Zum Nachweis ist eine Parkscheibe zusätzlich zu verwenden,
  • eine Verlängerung des Parkausweises ist frühestens vierzehn Tage vor Ablauf der Gültigkeit zulässig und wird gegen Rückgabe des "alten" Parkausweises sofort ausgehändigt. 

Kosten

  • die Gebühr pro Parkausweis beträgt 120,00 €
  • bei Verlust des Parkausweises wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € erhoben

Zahlungsweisen

  • EC-Karte

    Die EC-Karte ist eine elektronische Geldbörse in Deutschland.