Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) / Jugendgerichtshilfe
Jugendliche zeigen gelegentlich strafbare Verhaltensweisen, um
- ihre soziale Umwelt auszutesten
- Grenzerfahrungen zu machen oder
- Anerkennung zu finden.
Im jugendlichen Alter sind die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem noch nicht immer ganz deutlich. Manchmal werden die Konsequenzen des eigenen Handelns nicht ausreichend bedacht oder verdrängt.
Durch die erhöhte Risikobereitschaft wächst das Problem, dass Handlungen strafrechtlichen Charakter bekommen können.
Hat die Polizei die Ermittlung bereits aufgenommen, entsteht eine Situation, die Fragen und Probleme aufwirft.
Beratung und Hilfeleistung
Die JuHiS ist gesetzlich verankert und hat im gesamten Strafverfahren eine unabhängige, beratende Funktion.
Die JuHis erhält ihre Informationen über Straftaten durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder auch direkt vom Jugendlichen (bzw. den Erziehungsberechtigten) oder dem Heranwachsenden.
Frühzeitig helfen gemeinsame Gespäche die Situation zu klären:
- Ohne Hauptverhandlung können Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn durch Mitwirkung der JuHiS entsprechende erzieherische Maßnahmen (Ermahnung, Entschuldigung beim Opfer, Schadensregulierung...) durchgeführt werden.
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Im Falle einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht/Jugendgericht werden Jugendliche (14 - 17 Jahre) gemeinsam mit ihren Eltern und Heranwachsende (vom 18. bis zum 20. Lebensjahr) zu einem Gespräch in das Jugendamt eingeladen. Hier werden sie über den Verlauf des Strafverfahrens informiert und die in Frage kommenden strafrechtlichen Sanktionen erörtert, z. B.:
Welche erzieherischen Maßnahmen sind zu erwarten?
Welche Kosten entstehen?
Erfolgt eine Eintragung in das Führungszeugnis?
Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig?
In der Hauptverhandlung hat die JuHiS beratende Funktion, um dem Jugendrichter Enscheidungshilfen zu geben, z. B.:
- Sollte ein Heranwachsender aufgrund eventueller Reifeverzögerung wie ein Jugendlicher strafrechtlich behandelt werden?
- Sind Weisungen und Auflagen (z. B. Ableisten von gemeinnütziger Arbeit, Betreuungsweisung...) als erzieherische Maßnahmen ausreichend?
Auch nach der Hauptverhandlung wird die JuHiS tätig. z. B.:
- ist sie weiterhin Ansprechpartner bei auftretenden Schwierigkeiten (Schule, Ausbildung, Wohnung, Schulden, Suchtproblemen...)
- Sie vermittelt geeignete Einsatzstellen für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit (Sozialstunden)
- Sie führt Betreuungsweisungen, Soziale Trainingskurse etc. durch
Gesprächstermine nach Vereinbarung