Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie eine Sorgeerklärung abgeben, um das Sorgerecht gemeinsam auszuüben.

Dazu müssen die Elternteile nicht zusammenleben.

Die Sorgeerklärung kann gegenüber der Urkundsperson des Fachbereiches Jugend und Familie (siehe hierzu Beurkundungen) oder bei einem Notar abgegeben werden und wird öffentlich beurkundet. Will ein Elternteil später die Alleinsorge übernehmen, muss das Familiengericht entscheiden.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts kann die Mutter eine schriftliche Auskunft des örtlichen Jugendamtes verlangen (Negativbescheinigung).

Sorgerecht nach dem Tod eines Elternteils

Stirbt ein Elternteil, so steht dem überlebenden Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu, wenn die Eltern vorher verheiratet waren oder Sorgeerklärungen abgegeben hatten.

Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten sie keine Sorgeerklärung abgegeben, so entscheidet das Familiengericht nach dem Tod der Mutter über einen Vormund.

Für eine intensive Beratung empfiehlt sich die Vereinbarung eines Gesprächstermins!

Ansprechpartnerin für den Buchstabenbereich A - J: Frau Krajewski
Ansprechpartnerin für den Buchstabenbereich K - Z: Frau Thißen

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Jugend- und Familienhilfe
Coesfelder Straße 36
48249 Dülmen

Ansprechpartner

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