Zugang zu amtlichen Informationen / Antrag nach IFG NRW
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen von Landesbehörden und kommunalen Verwaltungen. Damit soll die Transparenz in der Verwaltung gefördert und die Informationsrechte der Öffentlichkeit gestärkt werden.
Der Zugang zu Informationen kann in bestimmten Fällen verweigert werden, wenn zum Beispiel Rechte Dritter verletzt würden, schutzwürdige Interessen wie der Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind oder wenn der Informationszugang die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefährden könnte.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationsfreiheit.
Verfahrensablauf
Das IFG NRW sieht für die Antragstellung keine besonderen Voraussetzungen vor. Sie müssen weder eine bestimmte Form beachten noch ist eine Begründung des Antrags erforderlich. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Um der Stadtverwaltung das Auffinden der gewünschten Information zu erleichtern, sollten Sie möglichst konkrete Angaben zu dem Vorgang machen. Ihr Antrag muss vor allem erkennen lassen, welche Information Sie erhalten wollen. Hilfreich sind zudem das Aktenzeichen, falls ein solches bereits vergeben wurde, Hintergrundinformationen und Zusammenhänge oder Hinweise zu bereits erfolgten Anfragen.
Ist Ihr Antrag zu unpräzise gefasst, kann sich die Bearbeitung durch Nachforschungen und Rückfragen verzögern. Zudem sollten Sie der zuständigen Fachabteilung mitteilen, in welcher Form Sie Informationen erhalten möchten. Denkbar sind mündliche und schriftliche Auskünfte, Kopien, Ausdrucke oder eine Einsichtnahme in den betreffenden Vorgang vor Ort.
Laut IFG NRW ist die Behörde verpflichtet, den Antrag "unverzüglich" zu bearbeiten, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Sollte die Frist nicht einhalten werden können, ist der Antragsteller zu informieren.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Stadt Dülmen kann für die Gewährung des Informationszugangs je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erheben, deren Höhe sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW ergibt. Auskünfte, die geringfügigen Aufwand verursachen, sind in der Regel kostenlos.