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Bestattungskosten

Nach einem Todesfall stellt sich für die Hinterbliebenen vielleicht die Frage, wie die Bestattungskosten aufgebracht werden sollen. Nach § 74 des Sozialgesetzbuches XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten sind die Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich notwendiger Gebühren.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsgesetz.

Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:

1. die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat

    und

2. die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/Ehegattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus      vorhandenem Einkommen und Vermögen, zu tragen

    und

3. es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).

 

Die Antragsbearbeitung umfasst eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensüberprüfung der beantragenden Person. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zur eigenen persönlichen und finanziellen Situation, als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Sämtliche Angaben müssen nachgewiesen werden.

Das Sozialamt der Stadt Dülmen ist dann zuständig, wenn für die Verstorbene/den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung von hier geleistet wurde. Wenn keine der vorge-nannten Leistung bezogen wurde, ist stets das Sozialamt am Sterbeort zuständig. In einem Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung kann unter Berücksichtigung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob und in welchem Umfang die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten übernommen werden können.

Für eine individuelle Information oder Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/innen der Sozialhilfe.

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Bestattungskosten

Nach einem Todesfall stellt sich für die Hinterbliebenen vielleicht die Frage, wie die Bestattungskosten aufgebracht werden sollen. Nach § 74 des Sozialgesetzbuches XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten sind die Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich notwendiger Gebühren.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsgesetz.

Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:

1. die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat

    und

2. die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/Ehegattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus      vorhandenem Einkommen und Vermögen, zu tragen

    und

3. es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).

 

Die Antragsbearbeitung umfasst eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensüberprüfung der beantragenden Person. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zur eigenen persönlichen und finanziellen Situation, als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Sämtliche Angaben müssen nachgewiesen werden.

Das Sozialamt der Stadt Dülmen ist dann zuständig, wenn für die Verstorbene/den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung von hier geleistet wurde. Wenn keine der vorge-nannten Leistung bezogen wurde, ist stets das Sozialamt am Sterbeort zuständig. In einem Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung kann unter Berücksichtigung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob und in welchem Umfang die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten übernommen werden können.

Für eine individuelle Information oder Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/innen der Sozialhilfe.

Bestattungskosten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, SGB XII https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/92933/show
Soziales, Ehrenamt und Senioren
Overbergplatz 3 48249 Dülmen

Frau

Schenk

Buchstaben A - Gn

9

02594 12-566
m.schenk@duelmen.de

Frau

Steinberg

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02594 12-588
t.steinberg@duelmen.de

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Konermann

Buchstaben Ke-Li

11

02594 12-503
a.konermann@duelmen.de

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Koenen

Buchstaben Lj-R

8

02594 12-556
c.koenen@duelmen.de

Frau

Edelkamp

Buchstaben S-Z

8

02594 12-570
p.edelkamp@duelmen.de