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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung (Parkausweis aG-light orange)

Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich. 

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Rechtsgrundlagen

  • § 46 (1) 11 StVO

Voraussetzungen

Bundesweit gültige Parkerleichterung – Voraussetzung 

Eine orangefarbige, bundesweite gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen,

  • mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • die an Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein festgestellter Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

In Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung - Voraussetzung

Eine orangefarbige, nur in Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung, erhalten schwerbehinderte Menschen

  • mit den Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • mit den Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Unterlagen

  • unterschriebenes Antragsformular
  • gültiger Schwerbehindertenausweis
  • gültiges Ausweisdokument mit aktueller Anschrift
  • bei Antragsstellung aufgrund "Morbus Chron", "Colitis ulverosa" oder "doppeltem Stoma" ist grundsätzlich der Feststellungsbescheid erforderlich

Kosten

  • die Parkerleichterung ist gebührenfrei

Hinweise und Besonderheiten

  • die Parkerleichterung ist personengebunden. Das bedeutet, wenn mit der Parkerleichterung geparkt wird, muss die Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde, anwesend sein. Besorgungsfahrten im Namen der Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde, sind nicht gestattet,
  • die Gültigkeit der Parkerleichterung beträgt 5 Jahre,
  • die Parkerleichterung wird mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für mehrere Fahrzeuge zu kopieren.

Weitere Informationen

Art der Parkerleichterung 

  • die orangene Parkerleichterung gestattet verschiedene Berechtigungen, jedoch nicht die Nutzung von Behindertenparkplätzen (mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol). Diese sind ausschließlich dem Personenkreis mit der blauen EU-Parkberechtigung vorbehalten.

Verfahrensablauf

Die Stadt Dülmen leitet den Antrag im Rahmen der Amtshilfe an den Kreis Coesfeld -Untere Gesundheitsbehörde- weiter.

Die -Untere Gesundheitsbehörde- wertet die vorhandenen Unterlagen aus und stellt fest, ob die gesundheitlichen/medizinischen Voraussetzungen für den Erhalt der Parkerleichterung vorliegen.

Nach erfolgter Prüfung erhält die Stadt Dülmen eine schriftliche Stellungnahme über die Entscheidung, allerdings ohne Kenntnis darüber, auf welcher Grundlage die Entscheidung der -Unteren Gesundheitsbehörde- beruht.

Der Antragssteller*in erhält von der -Unteren Gesundheitsbehörde- einen Aktenauszug mit den Gesundheitsstörungen und den jeweiligen Einzel-GdB, die entscheidend für die Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrages sind.

Einen abschließenden Bescheid erhalten Sie von der Stadt Dülmen.

Zuständige Organisationseinheiten

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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung (Parkausweis aG-light orange)

Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich. 

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  • unterschriebenes Antragsformular
  • gültiger Schwerbehindertenausweis
  • gültiges Ausweisdokument mit aktueller Anschrift
  • bei Antragsstellung aufgrund "Morbus Chron", "Colitis ulverosa" oder "doppeltem Stoma" ist grundsätzlich der Feststellungsbescheid erforderlich

Art der Parkerleichterung 

  • die orangene Parkerleichterung gestattet verschiedene Berechtigungen, jedoch nicht die Nutzung von Behindertenparkplätzen (mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol). Diese sind ausschließlich dem Personenkreis mit der blauen EU-Parkberechtigung vorbehalten.
  • die Parkerleichterung ist gebührenfrei
aG-light, Parkausweis orange, Schwerbehinderte https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/782/show
Parkraumbewirtschaftung (ruhender Verkehr)
Markt 1 48249 Dülmen

Frau

Espeter

Sachbearbeitung

1.24 (1. OG)

02594 12-326

Frau

Pfitzenreuter

Sachbearbeitung

1.24 (1. OG)

02594 12-327
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1 48249 Dülmen
Fax 02594 12-349

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