Corona-Hinweis

Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen!  Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.

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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung

Die Parkerleichterung können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.

Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.

Wenn die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" zwar nicht vorliegen, aber die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen erfüllt sind, kommt die Erteilung für den nachfolgend aufgeführten Personenkreis in Betracht, weil

  • sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
  • sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
  • sie/er an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt ist mit einem hierfür festgestellten GdB von mind. 60
  • sie/er schwerbehindert ist infolge eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mind. 70 vorliegt.

Folgende Erlaubnisse werden erteilt:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
    im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
    in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Termin vereinbaren

Unterlagen

  • Lichtbildausweis
  • Schwerbehindertenausweis

Zuständige Organisationseinheit

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung

Die Parkerleichterung können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.

Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.

Wenn die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" zwar nicht vorliegen, aber die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen erfüllt sind, kommt die Erteilung für den nachfolgend aufgeführten Personenkreis in Betracht, weil

  • sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
  • sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
  • sie/er an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt ist mit einem hierfür festgestellten GdB von mind. 60
  • sie/er schwerbehindert ist infolge eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mind. 70 vorliegt.

Folgende Erlaubnisse werden erteilt:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
    im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
    in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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  • Schwerbehindertenausweis
aG-light, Parkausweis https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/782/show
Bürgerbüro
Markt 1 48249 Dülmen
Telefon 02594 12-102
Fax 02594 12-149