Corona-Hinweis
Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen! Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.
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EU-Parkkarte für Personen mit Behinderungen
Den Parkausweis können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.
Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde, sowie diesen gleichzustellende Personen erhalten auf Antrag bei der Kolleginnen und Kollegen der Abteilung "Sicherheit & Ordnung" der Stadt Dülmen einen EU-einheitlichen Parkausweis. Dieser ist mit einem Lichtbild versehen. Mit dem Parkausweis erhalten Sie eine Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern der Europäischen Union beschreibt.
Mit dem ausgelegten Parkausweis dürfen Sie in Deutschland:
- im eingeschränkten Haltverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich)
- im Zonenhaltverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten
- in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken
- auf Parkplätzen, die durch das Schild "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, parken
- außerhalb der gekennzeichneten Flächen im verkehrsberuhigten Bereich parken, wenn der Durchgangsverkehr nich behindert wird.
Der Parkausweis darf jedoch nicht genutzt werden, wenn lediglich Besorgungen für den Inhaber des Parkausweises gemacht werden!
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- Es muss ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG oder Bl vorhanden sein.
Unterlagen
- 1 Passfoto
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (Aus diesen Unterlagen muss erkennbar sein, dass Antragsteller/in außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") oder blind (Merkzeichen "Bl") ist - oder diesem Personenkreis gleichgestellt ist.)
- Bei Verlängerung zusätzlich bitte den alten "Sonderparkausweis" mitbringen
Es hilft Ihnen weiter
- Bürgerbüro
Tel: 02594 12-102
E-Mail: buergerbuero@duelmen.de
Dienstag und Donnerstag können Sie das Bürgerbüro terminfrei besuchen.
Ab April sind Parkausweise nicht länger beim Bürgerbüro, sondern beim Bereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Weitere Infos folgen.
Zuständige Organisationseinheit
- Bürgerbüro
Markt 1
48249 Dülmen
E-Mail: buergerbuero@duelmen.de
Den Parkausweis können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.
Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde, sowie diesen gleichzustellende Personen erhalten auf Antrag bei der Kolleginnen und Kollegen der Abteilung "Sicherheit & Ordnung" der Stadt Dülmen einen EU-einheitlichen Parkausweis. Dieser ist mit einem Lichtbild versehen. Mit dem Parkausweis erhalten Sie eine Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern der Europäischen Union beschreibt.
Mit dem ausgelegten Parkausweis dürfen Sie in Deutschland:
- im eingeschränkten Haltverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich)
- im Zonenhaltverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten
- in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken
- auf Parkplätzen, die durch das Schild "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, parken
- außerhalb der gekennzeichneten Flächen im verkehrsberuhigten Bereich parken, wenn der Durchgangsverkehr nich behindert wird.
Der Parkausweis darf jedoch nicht genutzt werden, wenn lediglich Besorgungen für den Inhaber des Parkausweises gemacht werden!
Rechtsgrundlagen
- 1 Passfoto
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (Aus diesen Unterlagen muss erkennbar sein, dass Antragsteller/in außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") oder blind (Merkzeichen "Bl") ist - oder diesem Personenkreis gleichgestellt ist.)
- Bei Verlängerung zusätzlich bitte den alten "Sonderparkausweis" mitbringen
Bürgerbüro