Corona-Hinweis
Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen! Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.
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Kontrollschacht
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (sogenannter Kontrollschacht) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau verpflichtet, wenn die Anschlussleitung zu verändern oder zu erneuern ist.
Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzulässig.
Der Kontrollschacht sollte möglichst an der Grenze des Grundstücks, also dort wo, sich der Übergang zum öffentlichen Kanalsystem befindet, errichtet werden.
Wird das Grundstück abwassertechnisch im Trennsystem erschlossen, sind Kontrollschächte jeweils für Schmutz- und Niederschlagswasser zu setzen.
Rechtsgrundlagen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Heinrich Schulte
Tel: 02594 12-764
E-Mail: h.schulte@duelmen.de
- Herr Marius Feld
Tel: 02594 12-761
E-Mail: m.feld@duelmen.de
Zuständige Organisationseinheit
- Abwasserwerk
Heinrich-Leggewie-Straße 13
48249 Dülmen
E-Mail: abwasserwerk@duelmen.de
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (sogenannter Kontrollschacht) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau verpflichtet, wenn die Anschlussleitung zu verändern oder zu erneuern ist.
Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzulässig.
Der Kontrollschacht sollte möglichst an der Grenze des Grundstücks, also dort wo, sich der Übergang zum öffentlichen Kanalsystem befindet, errichtet werden.
Wird das Grundstück abwassertechnisch im Trennsystem erschlossen, sind Kontrollschächte jeweils für Schmutz- und Niederschlagswasser zu setzen.
Rechtsgrundlagen
Revisionsöffnung, Inspektionsöffnung https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/681/showHerr
Heinrich
Schulte
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Herr
Marius
Feld
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