Corona-Hinweis

Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen!  Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.

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Klärschlammentsorgung

Nach § 53 Abs 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung. So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freiliegen.

Örtlicher Bestand

Im Stadtgebiet Dülmen waren Ende 2015 = 680 Kleinkläranlagen und 21 abflusslose Gruben, insgesamt also 711 Grundstücksentwässerungsanlagen im Bestand.

Entleerungsintervalle

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrturnus verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

Entleerung über die Stadt

Die Zuständigkeit, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur "Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Landeswassergesetz NW". Auf das Dülmener Stadtgebiet bezogen unterliegen 350 von insgesamt 711 Grundstücksentwässerungsanlagen dem Abfuhrsystem der Stadt.

Abfuhrunternehmer

Die Stadt hat die Firma Agrar- und Umweltservice Möllers GmbH & Co. KG, Heinrich-Leggewie-Straße 14, 48249 Dülmen, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist eine Grundgebühr zu zahlen.

Klärschlammentsorungsgebühren

Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Abfuhr und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.

Überwachung der Kleinkläranlagen

Die der Stadt durch Gesetzesauftrag obliegende Aufgabe, die Kleinkläranlagen zu überwachen, ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Coesfeld übergegangen. Die Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung Münster genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 9 vom 28.02.2014 unter der Nr. 68 bekannt gemacht. Sie ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam geworden. Auf diese Bekanntmachung wiederum wurde im Amtsblatt des Kreises Coesfeld, Ausgabe 17/2014, Nr. 89 hingewiesen.

Hintergrund dieser Übertragung ist, die sich teilweise überschneidenden Überwachungstätigkeiten in einer Hand zusammenzuführen und Doppelarbeit zu vermeiden. Mit der gemeinsamen Anlagen- und Einleitungsüberwachung ist am 01.09.2014 begonnen worden. Nach Einschätzung des Kreises sollen die 689 Kleinkläranlagen einmal in 7 Jahren überprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Klärschlammentsorgung

Nach § 53 Abs 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung. So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freiliegen.

Örtlicher Bestand

Im Stadtgebiet Dülmen waren Ende 2015 = 680 Kleinkläranlagen und 21 abflusslose Gruben, insgesamt also 711 Grundstücksentwässerungsanlagen im Bestand.

Entleerungsintervalle

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrturnus verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

Entleerung über die Stadt

Die Zuständigkeit, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur "Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Landeswassergesetz NW". Auf das Dülmener Stadtgebiet bezogen unterliegen 350 von insgesamt 711 Grundstücksentwässerungsanlagen dem Abfuhrsystem der Stadt.

Abfuhrunternehmer

Die Stadt hat die Firma Agrar- und Umweltservice Möllers GmbH & Co. KG, Heinrich-Leggewie-Straße 14, 48249 Dülmen, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist eine Grundgebühr zu zahlen.

Klärschlammentsorungsgebühren

Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Abfuhr und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.

Überwachung der Kleinkläranlagen

Die der Stadt durch Gesetzesauftrag obliegende Aufgabe, die Kleinkläranlagen zu überwachen, ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Coesfeld übergegangen. Die Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung Münster genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 9 vom 28.02.2014 unter der Nr. 68 bekannt gemacht. Sie ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam geworden. Auf diese Bekanntmachung wiederum wurde im Amtsblatt des Kreises Coesfeld, Ausgabe 17/2014, Nr. 89 hingewiesen.

Hintergrund dieser Übertragung ist, die sich teilweise überschneidenden Überwachungstätigkeiten in einer Hand zusammenzuführen und Doppelarbeit zu vermeiden. Mit der gemeinsamen Anlagen- und Einleitungsüberwachung ist am 01.09.2014 begonnen worden. Nach Einschätzung des Kreises sollen die 689 Kleinkläranlagen einmal in 7 Jahren überprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Kleinkläranlage https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/660/show
Abwasserwerk
Heinrich-Leggewie-Straße 13 48249 Dülmen

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