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Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum
Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
- Die Unterlagen sind rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.
Unterlagen
- unterschriebener Antrag (auch formlos möglich)
Kosten
- Es fallen Gebühren an.
Zuständige Organisationseinheit
- Verkehrssicherung, ÖPNV
Heinrich-Leggewie-Straße 13
48249 Dülmen
E-Mail: verkehrssicherung@duelmen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Christiane Rönnebeck
Tel: 02594 12-773
E-Mail: c.roennebeck@duelmen.de
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Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind
Rechtsgrundlagen
- unterschriebener Antrag (auch formlos möglich)
- Es fallen Gebühren an.
Verkehrssicherung, ÖPNV
001 Heinrich-Leggewie-Straße 13 48249 Dülmen
Telefon 02594 12-723
Frau
Christiane
Rönnebeck
32 (1. OG)
02594 12-773
c.roennebeck@duelmen.de