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Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum

Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Die Unterlagen sind rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.

Unterlagen

  • unterschriebener Antrag (auch formlos möglich)

Kosten

  • Es fallen Gebühren an.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum

Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind

Rechtsgrundlagen

  • unterschriebener Antrag (auch formlos möglich)
  • Es fallen Gebühren an.
Verkaufsstand, Infostand, Sondernutzung, Außengastronomie https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/641/show
Verkehrssicherung, ÖPNV
Heinrich-Leggewie-Straße 13 48249 Dülmen
Telefon 02594 12-723

Frau

Christiane

Rönnebeck

32 (1. OG)

02594 12-773
c.roennebeck@duelmen.de