Corona-Hinweis
Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen! Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.
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Wohngeld
Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Sie müssen allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, da die Wohngeldstelle der Stadt Dülmen eine Vielzahl von eingehenden Neuanträgen zu bearbeiten hat. Ihnen gehen keine Ansprüche verloren, weil die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Für telefonische Informationen stehen die Sachbearbeiterinnen derzeit nur in deutlich eingeschränktem Umfang zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
- montags und dienstags von 10.00 Uhr - 11.30 Uhr sowie
- donnerstags von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie im Verlauf dieser Seite.
Wer kann Wohngeld erhalten?
Einen Mietzuschuss können
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genosschenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)
Einen Lastenzuschuss können
- Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen
Wer erhält kein Wohngeld?
Wohngeld wird u. a. versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
- Bürgergeld nach dem SGB II
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch.
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder
- Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (für Eigentum)
- Anlage zum Wohngeldantrag - Lastenzuschuss für Haushalte mit mehr als 3 Personen
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (für Eigentum)
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
Weitere Informationen
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Köhnke
Buchstaben A - K
Tel: 02594 12-581
E-Mail: m.koehnke@duelmen.de
- Frau Wilstacke
Buchstaben L - Z
Tel: 02594 12-580
E-Mail: k.wilstacke@duelmen.de
Zuständige Organisationseinheit
- Soziales, Ehrenamt und Senioren
Overbergplatz 3
48249 Dülmen
E-Mail: soziales@duelmen.de
Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Sie müssen allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, da die Wohngeldstelle der Stadt Dülmen eine Vielzahl von eingehenden Neuanträgen zu bearbeiten hat. Ihnen gehen keine Ansprüche verloren, weil die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Für telefonische Informationen stehen die Sachbearbeiterinnen derzeit nur in deutlich eingeschränktem Umfang zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
- montags und dienstags von 10.00 Uhr - 11.30 Uhr sowie
- donnerstags von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie im Verlauf dieser Seite.
Wer kann Wohngeld erhalten?
Einen Mietzuschuss können
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genosschenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)
Einen Lastenzuschuss können
- Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen
Wer erhält kein Wohngeld?
Wohngeld wird u. a. versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
- Bürgergeld nach dem SGB II
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch.
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder
- Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (für Eigentum)
- Anlage zum Wohngeldantrag - Lastenzuschuss für Haushalte mit mehr als 3 Personen
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (für Eigentum)
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
Frau
Köhnke
Buchstaben A - K
29
Frau
Wilstacke
Buchstaben L - Z
29