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Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Voraussetzungen

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Finanzbuchhaltung -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Kosten

  • Für Gaststätten (100,00 EUR)
  • Für Spielhallen (zwischen 100,00 und 600,00 EUR) - je nach Verwaltungsaufwand

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Voraussetzungen

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Finanzbuchhaltung -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/305/show
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1 48249 Dülmen
Fax 02594 12-349

Herr

Uzar

Sachbearbeitung

E.06

02594 12-358
d.uzar@duelmen.de