BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Reisegewerbe § 55 GewO

Wer im Reisegewerbe selbständig tätig werden möchte benötigt eine Reisegewerbekarte (Erlaubnis). 
Wer nicht selbständig im Reisegewerbe tätig werden möchte benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte der Inhaberin/des Inhabers des Reisegewerbes.

Wer ein solches Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Hierbei beachten Sie bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen.  

Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung der Reisegewerbekarte nutzen Sie den u. a. Antrag.

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

Kosten

  • Die Gebühr beträgt (zwischen 150,00 und 500,00 EUR) - je nach Verwaltungsaufwand.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Reisegewerbe § 55 GewO

Wer im Reisegewerbe selbständig tätig werden möchte benötigt eine Reisegewerbekarte (Erlaubnis). 
Wer nicht selbständig im Reisegewerbe tätig werden möchte benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte der Inhaberin/des Inhabers des Reisegewerbes.

Wer ein solches Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Hierbei beachten Sie bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen.  

Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung der Reisegewerbekarte nutzen Sie den u. a. Antrag.

Rechtsgrundlagen 

https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/301/show
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1 48249 Dülmen
Fax 02594 12-349

Herr

Uzar

Sachbearbeitung

E.06

02594 12-358
d.uzar@duelmen.de