Corona-Hinweis

Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen!  Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.

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Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk

Den Parkausweis können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.

Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.

Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, sowie Betriebe, die Tätigkeiten erbringen, die mit den berechtigten Handwerkerbetrieben vergleichbar sind,  können für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen. 

Der Parkausweis erlaubt das Parken während der Reparatur- und Montagearbeiten, solange in unmittelbarer Umgebung zur Baustelle keine sonstigen Parkplätze zur Verfügung stehen:

  • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO),
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchtsparkdauer.
  • auf Bewoherparkplätzen.

Voraussetzung hierfür ist, dass zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder umfangreiches Material transportiert werden muss. 

Reine Ladetätigkeiten werden mit dieser Ausnahmegenehmigung nicht abgedeckt. 

In die Genehmigung können bis zu fünf Kennzeichen eingetragen werden. Die Genehmigung ist jedoch immer im Original auszulegen. Die Fahrzeuge müssen mit einer deutlich lesbaren, festen Firmenaufschrift versehen sein.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

Unterlagen

  • Lichtbildausweis
  • Nachweis über die Gewerbeausübung (Gewerbeanmeldung, Handerwerkerkarte u. a.)
  • bei Vertretung des Geschäftsinhabers: Vollmacht

Kosten

  • pro Jahr und Fahrzeug für einen Regierungsbezirk (130,00 EUR)
  • pro Jahr und Fahrzeug für einen weiteren Regierungsbezirk (60,00 EUR)
  • pro Jahr und Fahrzeug für ganz NRW (300,00 EUR)

Es hilft Ihnen weiter

  • Bürgerbüro
    Tel: 02594 12-102
    E-Mail: buergerbuero@duelmen.de

    Dienstag und Donnerstag können Sie das Bürgerbüro terminfrei besuchen.

    Termine beim Bürgerbüro

    Ab April sind Parkausweise nicht länger beim  Bürgerbüro, sondern beim Bereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Weitere Infos folgen.

Zuständige Organisationseinheit

Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk

Den Parkausweis können Sie bis zum 31.03.2023 dienstags und donnerstags ohne Termin im Bürgerbüro beantragen.

Ab dem 03.04.2023 stehen Ihnen die Kolleginnen der Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 - montags bis freitags von  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Terminabsprache zur Verfügung.

Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, sowie Betriebe, die Tätigkeiten erbringen, die mit den berechtigten Handwerkerbetrieben vergleichbar sind,  können für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen. 

Der Parkausweis erlaubt das Parken während der Reparatur- und Montagearbeiten, solange in unmittelbarer Umgebung zur Baustelle keine sonstigen Parkplätze zur Verfügung stehen:

  • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO),
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchtsparkdauer.
  • auf Bewoherparkplätzen.

Voraussetzung hierfür ist, dass zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder umfangreiches Material transportiert werden muss. 

Reine Ladetätigkeiten werden mit dieser Ausnahmegenehmigung nicht abgedeckt. 

In die Genehmigung können bis zu fünf Kennzeichen eingetragen werden. Die Genehmigung ist jedoch immer im Original auszulegen. Die Fahrzeuge müssen mit einer deutlich lesbaren, festen Firmenaufschrift versehen sein.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

  • Lichtbildausweis
  • Nachweis über die Gewerbeausübung (Gewerbeanmeldung, Handerwerkerkarte u. a.)
  • bei Vertretung des Geschäftsinhabers: Vollmacht
https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24872/show
Bürgerbüro
Markt 1 48249 Dülmen
Telefon 02594 12-102
Fax 02594 12-149

Bürgerbüro

02594 12-102
buergerbuero@duelmen.de