Corona-Hinweis

Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen!  Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.

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Überwachung des ruhenden Verkehrs

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Dülmen bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Je nach Parkverstoß bekommen die Betroffenen eine gebührenpflichtige Verwarnung oder ein Bußgeld. Verwarnungen werden umgangssprachlich auch „Knöllchen“ oder „Knolle“ genannt.

Verfahrensablauf

  1. Erhalt der Verwarnung oder eines Bußgeldes (Zettel am Fahrzeug)
  2. Erhalt eines Anschreibens inklusive Anhörungsbogen (dort kann der/die Fahrzeugführer*in angegeben werden)
  3. Sollte das Verwarnungsgeld nicht gezahlt werden, ergeht ein Bußgeld- oder Halterkostenbescheid (z.B. bei auf Firmen zugelassenen Fahrzeugen). Hierdurch entstehen weitere Kosten.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Dülmen eingelegt werden.
  4. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben oder ergeht kein Einspruch, wird das Bußgeld wirksam und fällig. Wenn keine Zahlung eingeht, wird der Betrag zwangsweise beigetrieben. Sollte die zwangsweise Beitreibung (Pfändung etc.) keinen Erfolg haben, kann das zuständige Amtsgericht eine Erzwingungshaft anordnen.

Fremd-/Drittanzeigen

Sollten Sie als Privatperson einen Parkverstoß feststellen und möchten diesen melden, nutzen Sie bitte folgende Eingabemaske: Fremd-/Drittanzeige. Bitte beachten Sie, dass bei einer Fremd-/Drittanzeige das typische „Knöllchen“ am Fahrzeug entfällt. Ansonsten unterscheidet sich der v. g. Ablauf eines solchen Verfahrens nicht.

Ausnahmegenehmigungen

Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken auf bewirtschafteten Parkflächen. Hierzu wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson.

Für Ausnahmegenehmigungen zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, in der Fußgängerzone etc., sowie bei Anliegen, die verkehrsrechtliche Anordnungen betreffen (z. B. Beschilderung, Markierungen, Sondernutzung usw.), wenden Sie sich bitte an die Abteilung 723 (Verkehrssicherung, ÖPNV) der Stadt Dülmen.

Handyparken

Anstatt einen Parkschein zu ziehen, haben Fahrzeugführende die Möglichkeit, die Parkgebühren über eine Handypark-App zu zahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Parken in Dülmen.

Rechtsgrundlagen

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Verwandte Dienstleistungen

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Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Dülmen bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Je nach Parkverstoß bekommen die Betroffenen eine gebührenpflichtige Verwarnung oder ein Bußgeld. Verwarnungen werden umgangssprachlich auch „Knöllchen“ oder „Knolle“ genannt.

Verfahrensablauf

  1. Erhalt der Verwarnung oder eines Bußgeldes (Zettel am Fahrzeug)
  2. Erhalt eines Anschreibens inklusive Anhörungsbogen (dort kann der/die Fahrzeugführer*in angegeben werden)
  3. Sollte das Verwarnungsgeld nicht gezahlt werden, ergeht ein Bußgeld- oder Halterkostenbescheid (z.B. bei auf Firmen zugelassenen Fahrzeugen). Hierdurch entstehen weitere Kosten.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Dülmen eingelegt werden.
  4. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben oder ergeht kein Einspruch, wird das Bußgeld wirksam und fällig. Wenn keine Zahlung eingeht, wird der Betrag zwangsweise beigetrieben. Sollte die zwangsweise Beitreibung (Pfändung etc.) keinen Erfolg haben, kann das zuständige Amtsgericht eine Erzwingungshaft anordnen.

Fremd-/Drittanzeigen

Sollten Sie als Privatperson einen Parkverstoß feststellen und möchten diesen melden, nutzen Sie bitte folgende Eingabemaske: Fremd-/Drittanzeige. Bitte beachten Sie, dass bei einer Fremd-/Drittanzeige das typische „Knöllchen“ am Fahrzeug entfällt. Ansonsten unterscheidet sich der v. g. Ablauf eines solchen Verfahrens nicht.

Ausnahmegenehmigungen

Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken auf bewirtschafteten Parkflächen. Hierzu wenden Sie sich gerne an die angegebene Kontaktperson.

Für Ausnahmegenehmigungen zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, in der Fußgängerzone etc., sowie bei Anliegen, die verkehrsrechtliche Anordnungen betreffen (z. B. Beschilderung, Markierungen, Sondernutzung usw.), wenden Sie sich bitte an die Abteilung 723 (Verkehrssicherung, ÖPNV) der Stadt Dülmen.

Handyparken

Anstatt einen Parkschein zu ziehen, haben Fahrzeugführende die Möglichkeit, die Parkgebühren über eine Handypark-App zu zahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Parken in Dülmen.

Knöllchen, Knolle, Parken, Parkgebühren, Verwarnungsgeld, Bußgeld, Bussgeld https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/15086/show
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1 48249 Dülmen
Fax 02594 12-349

Frau

Pfitzenreuter

1.24 (1. OG)

02594 12-327
l.pfitzenreuter@duelmen.de

Frau

Espeter

1.24 (1. OG)

02594 12-326
sa.espeter@duelmen.de