Corona-Hinweis

Für das Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude gilt keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch dringend empfohlen!  Für Anliegen, die nicht telefonisch, online, per E-Mail oder Brief geregelt werden können, ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Telefonnummern und Ansprechpartner sind im Serviceportal zu finden. >>> Alle aktuellen Hinweise finden Sie unter www.duelmen.de/corona.

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Vaterschaftsanerkennung

Grundsätzlich ist rechtlich gesehen Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die öffentliche Beurkundung vorgesehen. Abgegeben werden kann die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Erforderlich ist auf jeden Fall die Zustimmung der Mutter. Hierzu ist auch die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter  können gemeinsam oder auch zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Geburtsstandesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur dann

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Weitere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei uns.

Unterlagen

  • Personalausweise
  • wenn möglich, die Geburtsurkunden der Eltern

Kosten

  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Vaterschaftsanerkennung

Grundsätzlich ist rechtlich gesehen Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die öffentliche Beurkundung vorgesehen. Abgegeben werden kann die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt, Jugendamt oder einem Notar. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Erforderlich ist auf jeden Fall die Zustimmung der Mutter. Hierzu ist auch die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter  können gemeinsam oder auch zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Geburtsstandesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenregister eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt.

Wirksam wird die Vaterschaftsanerkennung nur dann

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Weitere Informationen zu diesem komplizierten Thema erhalten Sie bei uns.

  • Personalausweise
  • wenn möglich, die Geburtsurkunden der Eltern
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.
Geburt, Vater, Vaterschaftsanerkennung https://serviceportal.duelmen.de:443/alle-dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/15083/show
Standesamt
Markt 1 48249 Dülmen
Telefon 02594 12-322
Fax 02594 12-329

Frau

Dingemann

1.35 (1. OG)

02594 12-328
standesamt@duelmen.de

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